Pflegeberatung nach § 37 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI beziehen, haben bei Pflegegrad II und III halbjährlich einmal die Pflicht eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Bei Pflegegrad IV und V ist dieser Turnus vierteljährlich. Die Beratung durch unser geschultes Fachpersonal dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich pflegenden Angehörigen.
Als anerkannter Pflegedienst sind wir dazu in der Lage die Durchführung dieser Beratungseinsätze durchzuführen und gegenüber den Pflegekassen zu bestätigen. Gemäß unserer Unternehmensphilosophie wird unser geschultes Fachpersonal Sie oder Ihre Angehörigen bei diesem Beratungseinsatz individuell nach den häuslichen Gegebenheiten beraten und die bestmöglichen Empfehlungen aussprechen. Die Kosten der Beratung trägt Ihre Pflegeversicherung.
Der nächste Beratungstermin für Sie oder Ihren Angehörigen steht vor der Tür? Kein Problem – rufen Sie uns ganz unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Termin.